Diese Ausführungen veranlassten die einvernehmende Person zur Nachfrage, ob sie sich denn durch die verbalen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe, was die Privatklägerin mit Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer sie "viel schikaniert" habe und "wirklich Probleme im Kopf" bzw. psychische Probleme habe, bejahte (Frage 26). Erst im Verlauf der weiteren Befragung ordnete sie (wiederum auf konkrete Nachfrage hin) ihre Angst vor dem Beschwerdeführer bei einer Skala von 1 bis 10 bei 10 ein, wobei sie dies sowohl mit dem Vorfall vom 22. Mai 2023 als auch mit früheren Vorkommnissen begründete (Fragen 35 ff.).