- Wenngleich die besagten Handyvideos nach dem in E. 2.8 Ausgeführten eine vom Beschwerdeführer mit seinen mutmasslichen Drohungen ausgelöste rechtserhebliche Angst nicht ausschliessen, spricht das darauf ersichtliche Verhalten der Privatklägerin summarisch betrachtet doch eher gegen eine solche Angst. - Weiter beschrieb die Privatklägerin bei ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2023 zwar anschaulich, wie sie sich damals vor den Mitreisenden geschämt habe und "total aggressiv" geworden sei.