2.9.3. Dass Todesdrohungen, wie sie der Beschwerdeführer mutmasslich gegenüber der Privatklägerin ausgestossen hat, grundsätzlich geeignet sind, auch eine verständige Person in Angst und Schrecken i.S.v. Art. 180 StGB zu versetzen, steht zwar ausser Frage. Fraglich ist hingegen, ob mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (zumindest im Sinne eines dringenden Tatverdachts) davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin durch die mutmasslichen Todesdrohungen tatsächlich in einen rechtserheblichen Angstzustand versetzt wurde: