Das Gleiche gilt für die auf der Aufnahme der Überwachungskamera ersichtliche Annäherung des Beschwerdeführers an die Privatklägerin bis auf nur wenige Zentimeter. Von daher ist für dieses Beschwerdeverfahren gestützt auf die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Privatkläger im Bus und auch danach in der von ihr behaupteten Weise mit dem Tode gedroht hatte.