Demgegenüber wirkt die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gelassenheit und Überraschtheit, wie auf den Handyvideos zu erkennen, vor dem Hintergrund des Stattgefundenen eher aufgesetzt. Auch spricht die Gestik und Mimik des Beschwerdeführers auf der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort eingereichten Foto eher für eine Drohung als für eine Bemerkung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Das Gleiche gilt für die auf der Aufnahme der Überwachungskamera ersichtliche Annäherung des Beschwerdeführers an die Privatklägerin bis auf nur wenige Zentimeter.