2.9.2. In Berücksichtigung der konkreten Umstände wirkt das auf den Bildern (der Überwachungskameras) bzw. Handyvideos ersichtliche konfrontative Verhalten der Privatklägerin angesichts ihrer ebenfalls zu erkennenden emotionalen Aufgewühltheit authentisch und ihre Erklärung hierfür, dass der Beschwerdeführer ihr soeben mit dem Tode gedroht habe, durchaus glaubhaft. Demgegenüber wirkt die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gelassenheit und Überraschtheit, wie auf den Handyvideos zu erkennen, vor dem Hintergrund des Stattgefundenen eher aufgesetzt.