2.9. 2.9.1. Zwar liegt bezüglich des Inhalts des im Bus Gesprochenen (zumindest derzeit) eine typische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Weil eine solche Konstellation aber nicht zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch führen muss, kann nichtsdestotrotz ein dringender Tatverdacht vorliegen, wenn die belastenden Aussagen der Privatklägerin -8- summarisch betrachtet glaubhafter als die anderslautenden Aussagen des Beschwerdeführers wirken (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_606/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 4.3.3).