Denkbar ist aber auch, dass die Privatklägerin (wie von ihr behauptet) auf eine stattgefundene Drohung hin in der beschriebenen Weise reagierte. Weil nach allgemeiner Lebenserfahrung auch massive Angst keineswegs zwangsläufig zu einer Art lähmenden Schockstarre führen muss, sondern in Abhängigkeit von Person und Umständen auch ein erregtes oder gar aggressives Verhalten begünstigen kann, ist nämlich ohne Weiteres denkbar, dass die Privatklägerin durch die von ihr behaupteten Drohungen des Beschwerdeführers tatsächlich in eine (wenn auch nicht ohne Weiteres offen zu erkennende) rechtserhebliche Angst versetzt wurde, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dargelegt.