dass sie in der Folge derart emotional reagierte. Zwar ist es durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdeführer im Bus nur wie von ihm behauptet geäussert hatte, dass er damit die Privatklägerin verärgert hatte und dass die Privatklägerin anschliessend allein deshalb in einer Art überschiessenden Reaktion die Konfrontation suchte und den Beschwerdeführer falsch zu belasten versuchte. Denkbar ist aber auch, dass die Privatklägerin (wie von ihr behauptet) auf eine stattgefundene Drohung hin in der beschriebenen Weise reagierte.