Ihr konfrontativ und teilweise durchaus auch aggressiv wirkendes Verhalten schliesst aber in Berücksichtigung der konkreten Umstände weder eine stattgefundene Todesdrohung des Beschwerdeführers (wie von der Privatklägerin behauptet) noch eine dadurch ausgelöste rechtserhebliche Angst der Privatklägerin aus. Es verhielt sich ja offensichtlich gerade nicht so, dass die Privatklägerin dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 am Bahnhof Aarau aufgelauert hätte, um ohne konkreten Anlass bzw. getrieben einzig von negativen Gefühlen gegenüber dem Beschwerdeführer ein belastendes Video anzufertigen, weshalb überhaupt erst der Vorfall im Bus Grund dafür gewesen sein kann,