2.8. Summarisch betrachtet ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Privatklägerin auf den besagten Handyvideos keinen offensichtlich verängstigten Eindruck macht. Ihr konfrontativ und teilweise durchaus auch aggressiv wirkendes Verhalten schliesst aber in Berücksichtigung der konkreten Umstände weder eine stattgefundene Todesdrohung des Beschwerdeführers (wie von der Privatklägerin behauptet) noch eine dadurch ausgelöste rechtserhebliche Angst der Privatklägerin aus.