2.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. Auch gestützt auf die auf den Aufzeichnungen erkennbare Gestik (linker Zeigefinger ausgestreckt) und Mimik (weit offene Augen) des Beschwerdeführers sei "sehr wohl" davon auszugehen, dass dieser der Privatklägerin gedroht habe.