Entscheidend sei das danach von der Privatklägerin gezeigte Verhalten. Angesichts ihrer Aussagen, wonach sie gedacht habe, dass er sie wirklich umbringen wolle, wäre zu erwarten gewesen, dass sie schockiert und verängstigt im Bus zurückgeblieben wäre und allenfalls Dritte um Hilfe ersucht hätte. Stattdessen sei sie ihm nachgelaufen bzw. habe "unerschrocken und unbeirrt" seine Verfolgung aufgenommen. Ihr dabei gezeigtes Verhalten weise darauf hin, dass es ihr darum gegangen sei, ihn einer Straftat zu überführen. Dabei habe sie ihn am Kragen gepackt und beschimpft. Ein dringender Tatverdacht auf Drohung sei daher zu verneinen.