Was er ihr konkret gesagt habe, werde sich nie beweisen lassen. Es müsse lediglich aufgrund von Indizien darüber befunden werden, welche Aussagen glaubhafter seien. Ob die damals Kopfhörer tragende Privatklägerin überhaupt habe hören können, was er ihr gesagt habe, sei "per se" fraglich. Er habe nur rund 5 Sekunden zur Privatklägerin gesprochen und sich insgesamt nur rund 10 Sekunden im Bus befunden. Entscheidend sei das danach von der Privatklägerin gezeigte Verhalten.