legt zu haben, am 22. Mai 2023 beim Bahnhof Aarau zufällig auf die Privatklägerin getroffen zu sein. Dass er sie nicht einfach ignoriert habe, sondern auf sie zugegangen sei und angesprochen habe, sei ein Fehler gewesen. Damit habe er aber nur gegen das bestehende Kontaktverbot verstossen, was lediglich als eine Übertretung zu ahnden sei. Bezüglich der angeblichen Drohungen und Beschimpfungen lägen unterschiedliche Aussagen der Parteien vor. Die Privatklägerin habe von Todesdrohungen gesprochen, er davon, dass er ihr gesagt habe, die mit ihr verbrachte Zeit zu bedauern. Was er ihr konkret gesagt habe, werde sich nie beweisen lassen.