Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 25. Mai 2023, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dort hatte er etwa ausgeführt, anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2023 sowie seiner Hafteinvernahme vom 23. Mai 2023 nachvollziehbar und glaubhaft darge- -6-