2.5. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Handyvideos dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht eingereicht habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sei auf seinen mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023 gestellten Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzufordern, diese Handyvideos nachzureichen, nicht eingegangen. Damit habe es sowohl sein rechtliches Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.