Dies widerlege die Aussage des Beschwerdeführers, der Privatklägerin zufällig ausserhalb des Busses auf der Strasse begegnet zu sein. Daraus, dass die Privatklägerin dem Beschwerdeführer nachgelaufen sei und ihn gefilmt habe, sei nicht zu schliessen, dass sie sich nicht bedroht gefühlt habe, sondern, dass sie sich "in diesem Moment" aufgrund des öffentlichen Raumes und der Anwesenheit anderer Personen sicher genug gefühlt habe, den Beschwerdeführer zu konfrontieren. Aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes sei daher ein dringender Tatverdacht auf Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zu bejahen.