Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte weiter fest, dass der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhobene Vorwurf der Drohung auf den Aussagen der Privatklägerin beruhe, und führte weiter aus, dass die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingereichten Aufnahmen von Überwachungskameras zeigten, dass sich der Beschwerdeführer der Privatklägerin im Bus "auf bedrängende Weise" genähert, sich zu ihr gebeugt und ihr etwas gesagt habe. Dies widerlege die Aussage des Beschwerdeführers, der Privatklägerin zufällig ausserhalb des Busses auf der Strasse begegnet zu sein.