2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte fest, dass der Beschwerdeführer und die Privatklägerin den Vorfall vom 22. Mai 2023 unterschiedlich geschildert hätten. Die Privatklägerin habe geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer ihr im Bus bis auf 20 cm Abstand genähert und ihr mit dem Tode gedroht habe, dass er danach den Bus wieder verlassen habe, dass sie ihm gefolgt sei und ihn aufgefordert habe, auf die Polizei zu warten, wobei sie ihn auch am Kragen gepackt habe. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber geltend gemacht, der Privatklägerin -5-