2.3. Es kann für dieses Beschwerdeverfahren als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 der Privatklägerin am Bahnhof Aarau trotz eines bestehenden zivilrechtlichen Kontakt- bzw. Rayonverbots in einen Bus folgte, sie dort kurz ansprach und danach den Bus wieder verliess. Ebenfalls kann es als erstellt gelten, dass daraufhin auch die Privatklägerin den Bus verliess und den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf konfrontierte, ihr soeben mit dem Tode gedroht zu haben, wobei sich beide gegenseitig filmten (vgl. hierzu etwa die "Videoauswertung Busbahnhof" sowie die "Handyvideos"; Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2023, Frage 18;