Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3).