2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt u.a. einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Die theoretischen Grundlagen hierzu wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons -4- Aargau in seiner Verfügung (E. 3.2.1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau insbesondere geltend gemachten und vom Beschwerdeführer bestrittenen dringenden Tatverdacht auf Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB.