1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau regelte in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Haftverfahrens nicht und behielt so den Kostenentscheid (stillschweigend) dem Endentscheid vor, was in Beachtung von Art. 421 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde beanstandet bzw. er beantragt, die angefochtene Verfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Haftverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien (Antrag Ziff. 1.2), ist die Beschwerde deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.