1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO), soweit er damit die Aufhebung der angeordneten Untersuchungshaft und seine umgehende Haftentlassung beantragt (Beschwerdeantrag Ziff. 1.1). Insofern ist auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde einzutreten.