auf die Begründung seiner angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 13. Juni 2023 eine Stellungnahme. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 19. Juni 2023 eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: