1. Der Haftantrag wird abgewiesen und das Zentralgefängnis Lenzburg wird angewiesen, den Beschuldigten umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Haftentlassungsverfahren (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigerin) werden auf die Staatskasse genommen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 5. Juni 2023 (Postaufgabe am 7. Juni 2023) mit, unter Hinweis -3-