2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2023 Untersuchungshaft bis längstens 22. August 2023 an und wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an, ein Gefährlichkeitsgutachten erstellen zu lassen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2023 wie folgt Beschwerde: " 1. Die Verfügung vom 26. Mai 2023 des Zwangsmassnahmengerichts Aargau sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: