2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 24. Mai 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen 22. August 2023. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023 seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.