3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 654.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)