Auch der Umstand, dass der Gesuchsteller im Bezirk B. als Rechtsanwalt tätig ist, mag noch keinen Anschein der Befangenheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft C. zu begründen, zumal der Gesuchsteller nicht darlegt, primär im Bereich Strafverteidigung tätig zu sein. Dass er neu behauptet, in diversen Verfahren vor der Staatsanwaltschaft C. die Privatklägerschaft zu vertreten, ändert daran nichts. Inwiefern deshalb ein Anschein von Befangenheit bestehen soll, ist auch damit nicht dargetan. Damit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. -6-