Die im genannten früheren Verfahren erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 13. September 2022 ab […], weshalb sich daraus keine Hinweise auf ein unzulässiges Vorgehen oder eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft C. ergeben. Auch der Umstand, dass der Gesuchsteller im Bezirk B. als Rechtsanwalt tätig ist, mag noch keinen Anschein der Befangenheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft C. zu begründen, zumal der Gesuchsteller nicht darlegt, primär im Bereich Strafverteidigung tätig zu sein.