2.5. Der Gesuchsteller legt nicht ansatzweise dar, inwiefern im vorliegenden oder einem vorangehenden Strafverfahren seine Verfahrensrechte durch die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft C. verletzt worden sein sollen. Die im genannten früheren Verfahren erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 13. September 2022 ab […], weshalb sich daraus keine Hinweise auf ein unzulässiges Vorgehen oder eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft C. ergeben.