2.2. Die Staatsanwaltschaft C. führt im Schreiben vom 25. Mai 2023 aus, sie habe gegen den Gesuchsteller bereits früher ein Strafverfahren wegen Veruntreuung mit der Verfahrensnummer […] geführt und in dieser Sache im […] einen Strafbefehl erlassen. Der Gesuchsteller habe Einsprache erhoben und das Verfahren sei aktuell am Bundesgericht hängig. Der Gesuchsteller behaupte in pauschaler Weise, dass in jenem Verfahren seine Verfahrensrechte verletzt worden seien, er begründe dies jedoch in keiner Weise. Das Ausstandsgesuch sei deshalb abzuweisen.