2. 2.1. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 8. Mai 2023 geltend, es werde bereits ein Verfahren gegen ihn geführt, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass seine Rechte im Untersuchungsverfahren nicht ordentlich gewahrt worden seien. Demzufolge müsse von einer Voreingenommenheit der Untersuchungsbehörde ausgegangen werden. Da seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zur Hauptsache im Sprengel der Staatsanwaltschaft C. liege, sei ein Gerichtsstand ausserhalb dieses Sprengels zu wählen.