Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft C. datiert vom 26. April 2023. Es kann den Akten nicht entnommen werden, wann diese dem Gesuchsteller zugestellt wurde. Dieser stellte das vorliegend zu beurteilende Ausstandsgesuch am 8. Mai 2023. Ob dieses damit rechtzeitig gestellt wurde und ob somit überhaupt darauf einzutreten ist, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen, wonach das Ausstandsbegehren ohnehin abzuweisen ist, offenbleiben.