Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur -4- Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO).