2.2. Die Staatsanwaltschaft C. leitete das Ausstandsgesuch am 25. Mai 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter und beantragte dessen Abweisung. 3. 3.1. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme innert einer Frist von 10 Tagen eingeräumt.