Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.165 (ST.2023.2802) Art. 275 Entscheid vom 5. September 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Meister Gesuchsteller A._____, […] Anfechtungs- Ausstandsgesuch gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft D. leitete gegen den Gesuchsteller ein Strafverfah- ren wegen Veruntreuung ein. Am 14. April 2023 ersuchte die Staatsanwalt- schaft D. die Staatsanwaltschaft C. um Übernahme des Verfahrens […]. 1.2. Mit Übernahmeverfügung vom 26. April 2023 übernahm die Staatsanwalt- schaft C. das Strafverfahren. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft C. machte der Ge- suchsteller deren Befangenheit geltend und beantragte die Übertragung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft D. 2.2. Die Staatsanwaltschaft C. leitete das Ausstandsgesuch am 25. Mai 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter und beantragte dessen Abweisung. 3. 3.1. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme innert einer Frist von 10 Tagen eingeräumt. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau erstreckte dem Gesuchsteller die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zunächst bis am 6. Juli 2023, anschlies- send bis am 26. Juli 2023 und schliesslich letztmalig bis am 15. August 2023. Nachdem der Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. August 2023 um eine erneute Fristerstreckung im Sinne einer Notfrist ersucht hatte, wurde ihm eine letzte Notfrist von 6 Tagen bis am 21. August 2023 gewährt (zu- gestellt am 25. August 2023). Innert der erstreckten Frist bis am 21. August 2023 liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen. 3.3. Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte der Gesuchsteller eine Stel- lungnahme ein. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entschei- det die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a–d StPO zuständige Behörde. Für die Beurteilung von die Staatsanwaltschaft betreffenden Ausstandsge- suchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig. 1.2. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen ge- genüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglie- der der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne (d.h. als Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Staatsanwaltschaft C.) zu interpretieren. 1.3. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls ver- wirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstands- gesuch führt zum Nichteintreten (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur -4- Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO). Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft C. datiert vom 26. April 2023. Es kann den Akten nicht entnommen werden, wann diese dem Ge- suchsteller zugestellt wurde. Dieser stellte das vorliegend zu beurteilende Ausstandsgesuch am 8. Mai 2023. Ob dieses damit rechtzeitig gestellt wurde und ob somit überhaupt darauf einzutreten ist, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen, wonach das Ausstandsbegehren ohnehin abzuweisen ist, offenbleiben. 2. 2.1. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 8. Mai 2023 geltend, es werde bereits ein Verfahren gegen ihn geführt, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass seine Rechte im Untersuchungsverfahren nicht ordentlich ge- wahrt worden seien. Demzufolge müsse von einer Voreingenommenheit der Untersuchungsbehörde ausgegangen werden. Da seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zur Hauptsache im Sprengel der Staatsanwaltschaft C. liege, sei ein Gerichtsstand ausserhalb dieses Sprengels zu wählen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft C. führt im Schreiben vom 25. Mai 2023 aus, sie habe gegen den Gesuchsteller bereits früher ein Strafverfahren wegen Ver- untreuung mit der Verfahrensnummer […] geführt und in dieser Sache im […] einen Strafbefehl erlassen. Der Gesuchsteller habe Einsprache erho- ben und das Verfahren sei aktuell am Bundesgericht hängig. Der Gesuch- steller behaupte in pauschaler Weise, dass in jenem Verfahren seine Ver- fahrensrechte verletzt worden seien, er begründe dies jedoch in keiner Weise. Das Ausstandsgesuch sei deshalb abzuweisen. 2.3. Inwiefern die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 4. September 2023 noch als rechtzeitig zu betrachten ist, nachdem der Gesuchsteller diese erst nach Ablauf der letzten Notfrist bis am 21. August 2023 eingereicht hat, kann offenbleiben, zumal er damit keine wesentlichen Argumente vorbringt, welche das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beein- flussen vermögen. 2.4. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e der genannten Be- stimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. -5- Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersu- chungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Diese Garan- tie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzel- fall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gege- benheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Solche Um- stände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Beamten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Um- stände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit bzw. den Anschein, der Staatsanwalt lasse sich bei der Führung der Strafuntersuchung von sachfremden Umständen leiten, erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Staatsanwalt tatsächlich befan- gen ist (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.1; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen). 2.5. Der Gesuchsteller legt nicht ansatzweise dar, inwiefern im vorliegenden oder einem vorangehenden Strafverfahren seine Verfahrensrechte durch die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft C. verletzt worden sein sollen. Die im genannten früheren Verfahren erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau am 13. September 2022 ab […], weshalb sich daraus keine Hinweise auf ein unzulässiges Vorgehen oder eine Befangen- heit der Staatsanwaltschaft C. ergeben. Auch der Umstand, dass der Ge- suchsteller im Bezirk B. als Rechtsanwalt tätig ist, mag noch keinen An- schein der Befangenheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft C. zu begründen, zumal der Gesuchsteller nicht darlegt, primär im Bereich Strafverteidigung tätig zu sein. Dass er neu behauptet, in diversen Verfahren vor der Staatsanwaltschaft C. die Privatklägerschaft zu vertreten, ändert daran nichts. Inwiefern deshalb ein Anschein von Be- fangenheit bestehen soll, ist auch damit nicht dargetan. Damit ist das Aus- standsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. -6- 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 654.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Meister