Ein rechtzeitiges Eingreifen wäre daher kaum möglich. Eine deliktspräventive Wirkung kann deshalb vorliegend von solchen Ersatzmassnahmen nicht erwartet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich lediglich seit wenigen Wochen in Untersuchungshaft. Bei einer Verurteilung ist mit einer erheblichen Freiheitsstrafe sowie einem Landesverweis zu rechnen. Angesichts des bestehenden dringenden Tatverdachts, der Schwere des Delikts und der drohenden Sanktion besteht daher keine Gefahr der Überhaft und die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 14. August 2023 ist verhältnismässig. - 12 -