5.2. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen im Sinne einer Anordnung eines Kontakt- oder Rayonverbots (Beschwerde, N. 34 ff.) vermögen die bestehende Wiederholungsgefahr nicht hinreichend zu bannen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt und der Kontakt zum Opfer und seinen weiteren Familienangehörigen, deren Tagesablauf und Aufenthaltsorte dem Beschwerdeführer mit Blick auf das gelebte Familienverhältnis als bekannt zu erachten sind, wäre diesem jederzeit leicht möglich. Ein rechtzeitiges Eingreifen wäre daher kaum möglich.