4.3.10. Im Ergebnis ist beim jetzigen Kenntnisstand mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers wiederum schwere Delikte drohen. Die aufgeführten Umstände sprechen zurzeit für das Vorliegen einer negativen, d.h. ungünstigen Rückfallprognose, welche die vorläufige Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft jedenfalls so lange rechtfertigt, als das Gewaltpotenzial nicht gutachterlich näher abgeklärt ist. Vorliegend liegt folglich ein Ausnahmefall vor, bei dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann.