4.3.7. Sodann sind mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 6.3.4) und entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 30) seine persönlichen Verhältnisse, namentlich die Familien- sowie die Arbeitssituation des Beschwerdeführers, zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dass sich die schwierige Lage des Beschwerdeführers im Falle seiner Freilassung entspannen sollte, erscheint angesichts der belasteten Familiensituation (vgl. Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 53) sowie der schlechten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers unwahrscheinlich.