"Er hat mi[r] versucht zu drohen."). Dass die Vorinstanz davon ausging, dass sich E. vor dem Beschwerdeführer – wie vom Opfer ausgeführt (Einvernahme vom 10. Mai 2023, Frage 21) – fürchtete, erscheint angesichts ihrer Ausführung, sie habe anlässlich der von ihr initiierten Trennung mit der Polizei aus der Wohnung weggehen wollen (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 50), ohne weiteres nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, N. 28) überzeugen nicht.