Sein Tatvorgehen (Annäherung von hinten, Verwendung eines Hammers als Tatwaffe, Weiterführung der Auseinandersetzung trotz Gegenwehr des Opfers und Anwesenheit von Drittpersonen) deutet auf eine erhebliche Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin. Mit Blick auf die massive und unbegründete Gewaltanwendung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, N. 31) – mit der Vorinstanz derzeit von einem instabilen psychischen Zustand des Beschwerdeführers auszugehen.