Demzufolge ist zumindest beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung als erstellt zu erachten, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung aus keinem konkreten oder nachvollziehbaren Anlass erfolgte. Sein Tatvorgehen (Annäherung von hinten, Verwendung eines Hammers als Tatwaffe, Weiterführung der Auseinandersetzung trotz Gegenwehr des Opfers und Anwesenheit von Drittpersonen) deutet auf eine erhebliche Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin.