Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter anlässlich der Einvernahme des Opfers ausgeführten vagen Sachverhaltsvarianten (vgl. Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Fragen 104 ff.) erscheinen bereits aufgrund ihrer Vielzahl und Vielfältigkeit diffus und als Erklärungsansatz für die Auseinandersetzung vom 16. April 2023 unglaubhaft, zumal sich hierfür auch keine Hinweise aus den Akten ergeben. Demzufolge ist zumindest beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung als erstellt zu erachten, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung aus keinem konkreten oder nachvollziehbaren Anlass erfolgte.