Der Beschwerdeführer habe sodann auf ihre Frage, warum er das Opfer geschlagen habe, lediglich geantwortet, das interessiere sie nicht (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Fragen 29, 39 und 43). Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter anlässlich der Einvernahme des Opfers ausgeführten vagen Sachverhaltsvarianten (vgl. Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Fragen 104 ff.) erscheinen bereits aufgrund ihrer Vielzahl und Vielfältigkeit diffus und als Erklärungsansatz für die Auseinandersetzung vom 16. April 2023 unglaubhaft, zumal sich hierfür auch keine Hinweise aus den Akten ergeben.