4.3.5. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt offenbart sodann ein grosses Gewaltpotential. Entsprechend sind geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen (E. 4.2 hiervor). Das Opfer führte anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Mai 2023 wiederholt aus, es wisse nicht, warum der Beschwerdeführer auf es eingeschlagen habe (Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Fragen 21 ff., 66, vgl. auch 82 ff., 105 ff.). E. gab am 24. April 2023 gegenüber der Kantonspolizei ebenfalls an, sie wisse nicht, warum es zum Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer gekommen sei (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 31).