Dieses Tatvorgehen – die Weiterführung der Auseinandersetzung trotz Gegenwehr und Anwesenheit von Drittpersonen – zeugt von einer erheblichen Aggressivität sowie der eindeutigen Bereitschaft, sein Vorhaben weiterzuverfolgen. Beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung ist daher insbesondere auch aufgrund des mutmasslichen Vorgehens des Beschwerdeführers von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung für mutmassliche Opfer (insbesondere Familienmitglieder) auszugehen.